Mitsubishi Polyester Film GmbH
Company of Mitsubishi Plastics Inc.
Kasteler Strasse 45
65203 Wiesbaden
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marketing@m-petfilm.de
Alle gegenwärtigen und zukünftigen Rechtsbeziehungen zwischen der Mitsubishi Polyester Film GmbH (im folgenden "Auftragnehmer") und dem Auftraggeber richten sich nach diesen Bedingungen, sofern nicht im Text der Auftragsbestätigung oder anderer beiliegender Sonderbedingungen anderslautende Bestimmungen enthalten sind. Anderen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Ergänzend gelten im grenzüberschreitenden Verkehr die INCOTERMS der Internationalen Handelskammer in Paris in der jeweils zum Liefer- oder Leistungszeitpunkt aktuellen Fassung.
Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber zur Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
Sollte eine Bestimmung der bei Vertragsabschluss oder in den Einzelaufträgen individuell vertraglich getroffenen schriftlichen Vereinbarungen und/oder der lediglich den Gegenstand, die Art, den Umfang, die Quantität und Qualität der vertraglichen Lieferungen und Leistungen betreffenden Bestimmungen, sowie der Preisvereinbarungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so tritt an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung mit Rückwirkung eine Bestimmung, die dem inhaltlich und wirtschaftlich Gewollten der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung entspricht.
Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Termine sind nur soweit verbindlich, als dass sie schriftlich niedergelegt wurden.
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Abbildungen und anderen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers zugänglich gemacht werden.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht anderes ergibt, gelten die Preise frei Empfangsstelle und beinhalten auch Verpackungskosten. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Der Abzug eines Skontos bedarf besonderer vorheriger schriftlicher Vereinbarung.
Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere auf Grund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen, eintreten. Diese werden dem Auftraggeber auf Verlangen nachgewiesen.
Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen angenommen.
Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
Bei Zahlungsverzug sowie begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ist der Auftragnehmer - unbeschadet sonstiger Rechte - befugt, für noch nicht durchgeführte Lieferungen Vorauszahlung zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.
Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen.
Die Lieferung erfolgt zu dem in der Bestätigung festgelegten Termin. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige vom Auftragnehmer nicht zu vertretende, unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien den Auftragnehmer für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von seiner Leistungspflicht. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Zulieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht vom Auftragnehmer zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird der Auftragnehmer in wichtigen Fällen dem Auftraggeber baldmöglichst mitteilen.
Erbringt der Auftragnehmer eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß ("Pflichtverletzung"), ist der Auftraggeber nur dann zu einem Rücktritt von dem Vertrag oder zu Schadensersatz statt der Leistung berechtigt,
a) wenn es sich um eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung durch den Auftragnehmer handelt,
b) wenn er den Auftragnehmer schriftlich auffordert, die Leistung binnen einer angemessenen Frist von mindestens 14 Tagen zu erbringen, und
c) der Auftragnehmer dennoch nicht binnen dieser Frist geleistet hat.
§§ 323 Abs. 2 bis 6 , 326 Abs. 5 BGB sowie § 281 Abs. 2 bis 5 bleiben im Übrigen unberührt. In der Fristsetzung ist insbesondere diejenige fällige Leistung genau zu bezeichnen, wegen der die Fristsetzung ausgesprochen wird (qualifizierte Fristsetzung).
Falls der Auftragnehmer auch innerhalb der vom Auftraggeber gesetzten Frist nicht oder nicht vertragsgemäß geleistet haben sollte, kann der Auftragnehmer den Auftraggeber unter Setzung einer angemessenen Frist auffordern sich zu erklären, ob er weiter auf der Erbringung der Leistung besteht. Bis zur Entscheidung des Auftraggebers ist der Auftragnehmer zur Leistung nicht verpflichtet.
Die Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seiner nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist und aufgetretene Fehler schnellstmöglich schriftlich beim Auftragnehmer gerügt hat.
Der Auftragnehmer wird seinen Leistungspflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes nachkommen. Er haftet innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten beginnend mit Ablieferung für die Mangelfreiheit des Vertragsgegenstandes, § 438 Abs. 3 BGB bleibt davon unberührt.
Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln sind bei unwesentlichen Sachmängeln ausgeschlossen. Ein unwesentlicher Sachmangel liegt insbesondere vor, wenn der Wert oder die Tauglichkeit für eine gewöhnliche Verwendung nur unerheblich gemindert ist. Bei mangelhaften Vertragsgegenständen kann der Auftragnehmer zunächst nach seiner Wahl nachliefern oder nachbessern (Nacherfüllung). Die Nacherfüllung ist ausgeschlossen, wenn sie für den Auftragnehmer mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, verweigert, unzumutbar oder hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt oder ist eine Fristsetzung entbehrlich, ist der Auftraggeber berechtigt, Minderung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Das Recht, Schadenersatz oder Ersatz für vergebliche Aufwendungen zu verlangen, bleibt unberührt.
Eine Haftung des Auftragnehmers - gleich aus welchem Rechtsgrund - tritt nur ein, wenn der Schaden durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht worden oder auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Auftragnehmers zurückzuführen ist.
Haftet der Auftragnehmer für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen der Auftragnehmer bei Vertragsschluss aufgrund der ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen musste. Der vorhersehbare, typischerweise entstehende Schaden beläuft sich dabei auf den Wert der im Rahmen des Vertragsverhältnisses gelieferten Ware.
Schadenersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und wegen der Verletzung von Lebens, Körper oder Gesundheit bleiben unberührt.
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor. Das Eigentum des Auftragnehmers erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehenden neuen Erzeugnisse. Die Verarbeitung erfolgt für den Auftragnehmer als Hersteller. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit dem Auftragnehmer nicht gehörenden Sachen erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der anderen Materialien.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Auftragnehmer hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Ware durch den Auftragnehmer liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Der Auftragnehmer ist nach der Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Kaufsache bis zur vollständigen Zahlung gemäß Ziffer 8.1 pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Auftragnehmer Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Auftragnehmer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den dem Auftragnehmer entstandenen Ausfall.
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt jedoch dem Auftragnehmer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungswertes (einschließlich MWSt) aus der Veräußerung der Ware einschließlich Wechsel und Schecks zur Sicherung der jeweiligen Ansprüche ab. Bei Veräußerungen von Waren, an denen der Auftragnehmer Miteigentum hat, beschränkt sich die Abtretung auf den Forderungsanteil, der seinem Miteigentumsanteil entspricht. Zur Einziehung diese Forderungen bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung berechtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung einer Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, ist der Auftragnehmer berechtigt, zu verlangen, dass der Auftraggeber ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Dritten die Abtretung mitteilt.
Übersteigt der Wert der Sicherheiten nicht nur vorübergehend die zu sichernde Forderungen um mehr als 10 %, so wird der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers insoweit Sicherheiten nach Wahl des Auftragnehmers freigeben.
Die Gefahr einer zufälligen Beschädigung oder eines zufälligen Untergangs der Ware geht mit Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder einer sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Auftraggeber über.
Sofern der Auftraggeber es wünscht, wird der Auftragnehmer die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken. Die Kosten einer Transportversicherung trägt der Auftragnehmer. Beschädigungen der Sendung muss sich der Auftraggeber von dem Transportunternehmen sofort schriftlich bestätigen lassen.
Mehrwegverpackungen (z.B. Kunststoffwickelhülsen, Verpackungsgestelle, Stirnscheiben und Paletten) sind Eigentum des Auftragnehmers und werden dem Auftraggeber nur leihweise überlassen. Sie sind pfleglich zu behandeln und dem Auftragnehmer bei Lieferung im Inland spätestens 3 Monate ab Rechnungsdatum, bei Lieferung ins Ausland spätestens 6 Monate ab Rechnungsdatum zur Rückführung bereitzustellen. Die Abholung und Rückführung entsprechend dem bei dem Auftragnehmer eingerichteten Packmittelrückführungssystems wird der Auftragnehmer nach Mitteilung an den Auftraggeber auf eigene Kosten übernehmen. Schadensersatzansprüche wegen verspäteter oder nicht erfolgter Bereitstellung sowie Beschädigung oder Verschmutzung der Mehrwegverpackungen behält sich der Auftragnehmer ausdrücklich vor.
Sonstiges Verpackungsmaterial wird nicht zurückgenommen. Der Auftraggeber ist insofern verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Entsorgung dieser Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder auf Grund sonstiger Umstände als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie - soweit zur Erreichung des Vertragszwecks nicht geboten - weder aufzuzeichnen oder in irgendeiner Weise zu verwerten.
Die Rechtsbeziehungen der Parteien aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag unterstehen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Erfüllungsort ist Wiesbaden.
Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Wiesbaden.